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Schweizerische MD-PhD Gesellschaft Association Suisse des MD-PhD Associazione Svizzera MD-PhD Swiss MD-PhD Association
STATUTEN (Version 1.0) I Name, Sitz und ZweckArt. 1 Name, Sitz und Struktur 1. Unter dem Namen “Schweizerische MD-PhD Gesellschaft” (SMPG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2. Vereinssitz und Gerichtsstand ist Zürich. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2003.
Art. 2 Art und Zweck 1. Die SMPG ist eine Vereinigung von Aerztinnen und Aerzten mit einer medizinischen und naturwissenschaftlichen Doppelpromotion. 2. Die SMPG bezweckt:
3. Zur Wahrnehmung der unter 2. genannten Ziele pflegt die SMPG Beziehungen zu medizinischen Fachgesellschaften und kann sich in einem Dachverband mit diesen oder mit anderen Fachverbänden oder Gruppierungen zusammenschliessen. II MitgliedschaftArt. 3 Mitgliederkategorien Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
Art. 4 Ordentliche Mitglieder 1. Als ordentliche Mitglieder werden Aerztinnen und Aerzte aufgenommen, die
2. Wer der SMPG als ordentliches Mitglied beitreten will, hat ein schriftliches Gesuch an die SMPG zuhanden des Sekretärs zu richten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. Gegen einen ablehnenden Aufnahmeentscheid des Vorstandes kann zuhanden der nächsten GV rekuriert werden. Diese entscheidet sodann mit einfachem Mehr.
Art. 5 Ausserordentliche Mitglieder 1. Als ausserordentliche Mitglieder werden aufgenommen:
2. Wer der SMPG als ausserordentliches Mitglied beitreten will, hat ein schriftliches Gesuch an die SMPG zuhanden des Sekretärs zu richten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. Gegen einen ablehnenden Aufnahmeentscheid des Vorstandes kann zuhanden der nächsten GV rekuriert werden. Diese entscheidet sodann mit einfachem Mehr. 3. Erfüllt ein ausserordentliches Mitglied nachträglich die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft, so wird es - auf eigenen Antrag an die SMPG zuhanden des Sekretärs und unter Berücksichtigung von Art. 8.5 - ohne weiteren Beschluss ordentliches Mitglied.
Art. 6 Fördermitglieder 1. Fördermitglieder sind private oder juristische Personen, die die Anliegen der SMPG durch besondere jährliche finanzielle Zuwendungen unterstützen.
Art. 7 Ehrenmitglieder und Freimitglieder 1. Persönlichkeiten, die sich um die SMPG oder die medizinische und naturwissenschaftliche Forschung besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zeitlebens von jeder Beitragspflicht befreit und bezüglich ihren Rechten ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. 2. Zu Freimitgliedern auf bestimmte Zeit können auf Antrag ordentliche und ausserordentliche Mitglieder ernannt werden, welche z.B. sich nach langjähriger Mitgliedschaft aus dem Berufsleben zurückziehen oder ehrenamtlich aktiv für den Verein arbeiten. Freimitglieder sind dann von jeder Beitragspflicht befreit und im übrigen ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. 3. Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Austritt oder Ausschluss beendet. 2. Der Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung auf Ende des Kalenderjahres, in dem die zweite Mahnung erfolgt. 4. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einem Zweidrittelsmehr der anwesenden Stimmen ausschliessen, wenn das Mitglied den Zwecken und Grundsätzen der SMPG zuwiderhandelt oder seine Mitgliedschaft aus einem anderen Grunde nicht mehr tragbar ist. Das betroffene Mitglied kann innert Monatsfrist beim Vorstand Berufung gegen diesen Beschluss einlegen. Der Vorstand entscheidet sodann mit einfachem Mehr über eine allfällige aufschiebende Wirkung der Berufung. Ueber die Berufung entscheidet die GV mit einem Zweidrittelsmehr. Der Entscheid der GV ist endgültig und die Begründung braucht nicht mitgeteilt zu werden (Art. 72 ZGB). Macht das Mitglied keinen Gebrauch von der Berufung, so unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss. 5. Die ausserordentliche Mitgliedschaft für Studenten erlischt mit dem Abschluss oder der Aufgabe des zur Doppelpromotion führenden Studiums. Innert zweier Jahre nach Abschluss der Doppelpromotion ist Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied zu stellen, damit eine direkte Aufnahme im Sinne von Art. 5.3 erfolgen kann.
Art. 9 Mitgliederbeitrag 1. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird per 1. Januar des Jahres im Voraus fällig und beträgt:
2. Studenten und AHV/IV Rentenbezüger sind von der Beitragspflicht befreit. 3. Tritt ein Mitglied während des Jahres ein, so wird bis zum 31.10. der erste Mitgliederbeitrag mit der Aufnahme fällig. 4. Aenderungen der Höhe des Mitgliederbeitrages beschliesst die Generalversammlung mit einfachem Mehr.
Art. 10 Rechte 1. Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:
2. Die ausserordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:
3. Fördermitglieder
Art. 11 Pflichten 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der GV zu befolgen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der GV festgelegten Mitgliederbeiträge rechtzeitig zu bezahlen. Davon ausgenommen sind Ehren- und Freimitglieder. III MittelArt. 12 Finanzierung Die Auslagen der SMGP werden bestritten aus:
Art. 13 Haftung Für Verbindlichkeiten der SMPA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind ausser für die von der GV beschlossenen Mitgliederbeiträge nicht persönlich haftbar. IV Organe der SMPGArt. 14 Organe Die SMPG hat folgende Organe:
Art. 15 Generalversammlung 1. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche GV ein, im allgemeinen anlässlich der Jahresversammlung der SMPG. 2. Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn
3. Der Termin einer regulären GV wird mindestens einen Monat vor der Sitzung im offiziellen Kommunikationsmedium bekanntgegeben (ausserordentliche mindestens 14 Tage vorher). Die Traktandenliste und allfällige wichtige Anträge werden den Mitgliedern der SMPG spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt. Es genügt dabei, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet wird.
Art. 16 Zuständigkeit In der GV werden folgende Geschäfte geregelt:
Art. 17 Antragsrecht 1. Alle Anträge von Seiten der Mitglieder sind schriftlich im voraus zu stellen mit Ausnahme von Absatz 2. Anregungen können mündlich unter dem Traktandum Varia angebracht, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht werden. 2. Vorstandsmitglieder können während der GV mündliche Anträge stellen und zur Abstimmung bringen lassen. 3. Alle Mitglieder der SMPG können bis spätestens zwei Wochen vor einer ordentlichen GV (9 Tage vor einer ausserordentlichen GV) Anträge auf Behandlung eines in die Kompetenz der GV fallenden Geschäftes stellen. Davon ausgenommen sind Anträge auf Statutenänderungen. 4. Anträge auf Statutenänderungen können von allen Mitgliedern der SMPG eingereicht werden. Sie sind dem Präsidenten mindestens zwei Monate vor der GV schriftlich mitzuteilen.
Art. 18 Beschlussfassung, Wahlen 1. Die Mitglieder haben das Recht, sich an einer GV durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied einschliesslich ihres Stimm- und Wahlrechts vertreten zu lassen. 2. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Die GV kann mit einfachem Mehr geheime Abstimmung beschliessen. 3. Die GV entscheidet mit einfachem Mehr, es sei denn, die Statuten sehen eine andere Form der Beschlussfassung vor. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten, resp. bei seinem Vertreter. 4. Die Vornahme von Statutenrevisionen erfordert ein Zweidrittelsmehr der Stimmen. 5. Die Auflösung der SMPG kann mit Zweidrittelsmehr der Stimmen gefordert werden und muss einer GV unterbreitet werden. Die definitve Auflösung erfordert drei Viertel aller stimmenden, ordentlichen Mitglieder in der GV. 6. Im Falle einer Auflösung der SMPG entscheidet der Vorstand über die Verwendung des Vermögens unter Wahrung der Ziele der SMPG.
Art. 19 Verhandlungsführung 1. In der GV führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident den Vorsitz. 2. Ueber die GV wird vom Sekretär ein Protokoll erstellt, welches innert Jahresfrist im offiziellen Kommunikationsmedium des Vereins publiziert wird. 3. Verhandlungssprachen sind die schweizerischen Landessprachen sowie Englisch. Die Vorstandsmitglieder verfassen ihre Berichte nach eigenem Ermessen in Deutsch, Englisch oder Französisch.
Art. 20 Vorstand und Aufgaben der Mitglieder 1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: a. Präsident
b. Vizepräsident
c. Der I. Sekretär
d. Quästor
e. Der II. Sekretär
2. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder müssen die verschiedenen Landessprachen und Regionen angemessen berücksichtigt werden. Mindestens ein Vertreter muss den deutschsprachigen und einer den französischsprachigen Teil der Schweiz repräsentieren.
Art. 21 Wahl des Vorstandes 1. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der SMPG Mitglieder durch die GV gewählt. 2. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel einmal wiederwählbar. 3. Alle Mitglieder der SMPG haben das Recht, an der GV Wahlvorschläge zu machen.
Art. 22 Wahl der Revisoren 1. Die GV wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren, welche nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, und beauftragt sie mit der Prüfung der Jahresrechnung.
Art. 23 Korrespondenz und offizielles Kommunikationsmedium 1. Schriftliche Korrespondenz im Sinne dieser Statuten ist mit elektronischer Korrespondenz gleichgestellt. 2. Die Gestaltung des offiziellen Kommunikationsmediums des Vereins ist an die Ziele und Zwecke nach Art. 2 und an entsprechende Beschlüsse der GV gebunden. 3. Der Vorstand bestimmt einen Verantwortlichen für die Pflege und Sicherung des offiziellen Kommunikationsmediums und der vereinseigenen Datenbestände. Letztere müssen dem Vorstand auf Wunsch einsehbar sein.
Art. 24 Zuständigkeit, Organisation und Beschlussfassung 1. Der Vorstand ist das leitende Organ der SMPG. Er vertritt die SMPG nach aussen und ist zuständig für deren administrative Belange. Er besorgt die laufenden Geschäfte und setzt Ort und Zeit der nächsten GV fest. Er orientiert die Vereinsmitglieder über wesentliche Beschlüsse. Dem Vorstand obliegt die Pflicht, das Nötige zur Erreichung der dem Zweck der SMPG entspringenden Ziele zu unternehmen. 2. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern. Der Sekretär beruft die Sitzung ein. Vorstandssitzungen finden in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch zweimal jährlich statt. 3. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten oder zwingendes objektives Recht anderen Organen übertragen sind. 4. Der Vorstand kann zur Erledigung von Arbeiten Arbeitsgruppen mit besonderen Kompetenzen einsetzen sowie einen Sprecher ernennen. 5. Die Unterschrift namens der SMPG erfolgt zu zweien durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den I. Sekretär und den Quästor. Für Geldgeschäfte mit limitierten Beträgen kann der Vorstand seinen Mitgliedern Einzelunterschrift gewähren. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 7. Ist der Vorstand aufgrund Krankheit mehrerer Mitglieder oder unvorhergesehener Abwesenheit solcher nicht beschlussfähig und ein dringender Entschluss muss gefällt werden, so entscheiden die verbliebenen Mitglieder zusammen im Sinne des Vereins. Ist innert einem Monat nach einem solchen Entscheid keine ordentliche Vorstandssitzung zu dessen Validierung möglich, so muss von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern eine ausserordentliche GV einberufen und der gesamte Vorstand neu gewählt werden. 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern nicht in den Statuten explizit anders geregelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. * * * Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.6.2003 in Basel angenommen. Die Gründungsmitglieder Winkler, Andel, Otten, Gaide, Herzig, Jeker. | ![]() | |
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